Steuersystem

Zu Beginn der 90er Jahre wurde das bis dahin schlechte Steuersystem durch ein neues ersetzt, das denen der EU-Länder näher kommt. Im Einklang mit der polnischen Verfassung von 1997 darf die Erhebung von Steuern und anderer öffentlicher Abgaben nur auf dem Wege von Gesetzen erfolgen. Das polnische Abgabensystem stützt sich auf elf Steuerarten. Zu ihnen gehören u. a. die Einkommenssteuer von natürlichen und juristischen Personen, die Erbschafts- und die Schenkungssteuer, Steuern aus zivilrechtlicher Tätigkeit, Steuern von Waren und Dienstleistungen (MwSt.) sowie die Verbrauchssteuer.

Steuerbefreiung und Investitionsermäßigungen

Die Gesellschaft ist verpflichtet alle in Polen geltenden Steuern und Gebühren zu entrichten. Die Ermäßigungen und Befreiungen, die im Steuergesetz vorgesehen sind, gelten auch für die Gesellschaften.

Steuerbefreiung

1. Der Finanzminister kann, im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister (abhängig vom Tätigkeitsbereich des Unternehmens), die Gesellschaft von der Einkommensteuer befreien, wenn:

die Einlagen des Auslandssubjekts den Gegenwert von 2 Mio ECU überschreiten, und

die Gesellschaft insbesondere:

  • in mit einer hohen strukturellen Arbeitslosigkeit betroffenen Gebieten tätig ist (GBl. Nr. 14/1995, Zahl 63 und 64), oder
  • die Einführung neuer Technologien in die Volks-wirtschaft ermöglichen wird, oder
  • mindestens 20 Prozent des Gesamtabsatzes von Waren und Dienstleistungen exportieren wird.

2. Die Steuerbefreiung dürfen nur diejenigen Gesellschaften beantragen, in denen Auslandssubjekte Anteile oder Aktien bis 31.12.1993 erworben oder übernommen haben werden.

3. Den Antrag soll die Gesellschaft an den Minister des Fiskus stellen, der ihn mit seiner Stellungnahme versehen, dem Finanzminister überreicht.

4. Die Entscheidung ist innerhalb von 2 Monaten ab Antragsstellung zu treffen.

5. Auf Antrag der Gründer oder der Gesellschaft kann der Finanzminister die Befreiung von der Einkommensteuer noch vor der Gesellschaftsgründung oder dem Erwerb von neuen Aktien oder Anteilen zusagen (sg. Befreiungspro-messe).

6. Diese Vorschriften betreffen die gemäß dem alten Gesetz (vom 23.12.1988) gegründeten Gesellschaften nicht, weil diese ihr Recht auf die ihnen zustehende Steuerbefreiung im in der Genehmigung bestimmten Zeitraum behalten.

Investitionsermäßigungen

Investitionsermäßigungen stehen den Investoren zu, die Investitionsausgaben in einem durch eine hohe Arbeitslosigkeit gefährdeten Gebiet leisten (GBl. Nr. 14/1995, Zahl 63 und 64).
Den Gesellschaften, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 23.12.1988 über wirtschaftliche Tätigkeit gegründet wurden, haben ein Recht auf eine 3-jährige Befreiung von der Einkommensteuer. Viele Gesellschaften haben bis jetzt noch keine Tätigkeit unternommen. In Hinsicht darauf, um diese Gesellschaften wirtschaftlich zu aktivieren, beschränkte man das Befreiungsrecht nur auf die Gesellschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmen und ihre erste Handelsrechnung bis zum 31. März 1994 ausstellen.

Aufgrund einer Resolution des Ministerrates vom 25.01.1994 können für Unternehmen Steuerermäßigungen genehmigt werden, sofern diese im vorgehenden Finanzjahr folgende Bedingungen erfüllt haben:

  • Der Anteil vom Gewinn (vor Besteuerung) an den Gasamteinnahmen darf nicht niedriger sein als:
    – 4% im Fall von Unternehmen im Bereich Lebensmittelverarbeitung und Immobilien-Baugewerbe
    – 8% für alle anderen Sparten
  • Es bestehen keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der Sozialversicherung und dem Arbeitsfonds.

Wenn ein Unternehmen die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt, besteht die Möglichkeit das zu versteuernde Einkommen um folgende Prozente zu reduzieren:

  • 50% im Fall von Unternehmen, deren Einkommen zu über 50% durch Exporte erwirtschaftet wird oder ein Minimum von 10 Mio ECU beträgt,
  • 25% in allen weiteren Fällen.

Diese Steuerermäßigungen können nicht von Unternehmen beansprucht werden, die bereits von anderen Steuererleichterungen profitieren.